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Wichtig! EU-Umsatzsteuerreform naht I

Liebe Hood-Händler,

am 1. Juli 2021 tritt eine umfassende EU-Umsatzsteuerreform in Kraft, um die Abführung der Mehrwertsteuer und die zugehörigen Verfahren beim Warenverkehr innerhalb der und in die EU zu vereinfachen und Steuerbetrug zu unterbinden.

Ausführliche Erläuterungen zum Thema finden Sie unter anderem auf den Seiten der Europäischen Union: Mehrwertsteuer für E-Commerce 

Im Folgenden verschaffen wir Ihnen einen groben Überblick über die anstehenden Änderungen. Für detaillierte Informationen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Hood.de kann und darf keine steuerrechtliche Beratung anbieten.

Inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, hängt von verschiedenen Kriterien ab:

Befinden sich Ihr Unternehmen und Ihr Warenlager in der EU?

In diesem Fall müssen Sie bei der Lieferung von Produkten an Verbraucher in andere EU-Länder berücksichtigen, dass Sie ab einer Umsatzlieferschwelle von 10.000 Euro die Mehrwertsteuer der Zielländer ausweisen und abführen müssen. Die bisherigen Lieferschwellen, die jedes Mitgliedsland der EU individuell festlegen konnte, fallen weg. 

Beispiel A

Sie liefern ein Smartphone von Deutschland an einen Verbraucher in Spanien und Sie haben die Lieferschwelle von 10.000 Euro bei allen grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU nicht überschritten: Es muss die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen und in Deutschland abgeführt werden.

Beispiel B

Sie liefern ein Smartphone von Deutschland an einen Verbraucher in Spanien und Sie haben die Lieferschwelle von 10.000 Euro bei allen grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU überschritten: Es muss die spanische Mehrwertsteuer ausgewiesen und in Spanien abgeführt werden.

 

One-Stop-Shop

Bei Überschreitung der EU-weiten Lieferschwelle können Sie die eingenommene Mehrwertsteuer aus den EU-Zielländern (freiwillig) vereinfacht über das One-Stop-Shop-Verfahren abführen. Eine Registrierung in jedem Zielland, in das Sie liefern, entfällt. Sollten Sie bereits an dem Vorgänger-Verfahren MIni-One-Stop-Shop teilgenommen haben, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich. Möchten Sie sich neu registrieren, ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Voraussetzung. 

Informationen zur Registrierung und zum Verfahren finden Sie auf den folgenden Seiten:

Elster: Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung

Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop

Europäische Kommission: OSS

 

Befinden sich Ihr Unternehmen oder Ihr Warenlager außerhalb der EU?

In diesem Fall werden Sie in einer gesonderten News informiert und unser Händlersupport tritt per E-Mail mit Ihnen in Kontakt, um Ihnen die neuen Vorgaben für Ihr Handeln auf Hood.de mitzuteilen.

 

 

 

Händlerbund informiert: Häufige Fragen zu One-Stop-Shop und Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Handel

 

Ab wann wird die Steuerpflicht fällig?

Der Verkauf, der zum Übertritt über die Lieferschwelle führt, ist der Verkauf ab dem die Steuerpflicht fällig wird. Wurde die Grenze bereits 2020 oder in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2021 erreicht, dann ist jeder Verkauf ab dem 1. Juli steuerpflichtig. Wird die Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) etwa erst im September 2021 erreicht, dann wird erst ab dann versteuert.

Wann müssen die erste Meldung und die erste Zahlung im OSS-Verfahren getätigt werden?

Die erste Meldung, die das 3. Quartal 2021 (Juli, August, September) abdeckt, muss spätestens am 31. Oktober abgegeben werden. 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums endet die Zahlungsfrist.

Kann man darauf verzichten, die Lieferschwelle in Anspruch zu nehmen und direkt ab dem ersten Euro im Zielland versteuern?

Ja, das ist möglich.

Falle ich unter die Meldepflicht beim OSS, wenn ich bereits 2020 die Schwelle von 10.000 Euro überschritten habe?

Ja. Die Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) gilt auch im Voraus. Wenn im Jahr 2020 die Grenze von 10.000 Euro überschritten wurde, dann gilt die Meldepflicht beim OSS ab dem 1. Juli 2021. 

Werden die Versandkosten herangezogen, um zu berechnen, ob die Lieferschwelle überschritten wurde?

Ja.

Ich habe die Lieferschwelle von 10.000 Euro bereits im 1. Quartal 2021 überschritten. Muss ich jetzt jeden Fernverkauf ab 1. Juli über den OSS melden?

Ja. Hat man die Lieferschwelle in 2021 bereits überschritten oder schon im Jahr 2020, dann muss die Meldung über den OSS ab 1. Juli 2021 vorgenommen werden, wenn man den OSS nutzen will.

Beispiel: Ein deutscher Händler verkauft Waren nach Österreich und Frankreich. Wann wird er in den beiden EU-Ländern steuerpflichtig?

Solange die Verkäufe nach Österreich und Frankreich zusammengerechnet unter 10.000 Euro liegen, gilt der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. den ermäßigten 7 Prozent. Sobald die Verkäufe ins EU-Ausland die 10.000 Euro überschreiten, also etwa wenn der Händler Waren im Wert von 6.000 Euro nach Österreich und Waren im Wert von 4.001 Euro nach Frankreich verkauft hat, wird der Händler in beiden Ländern steuerpflichtig.

 

Hier den ausführlichen Beitrag lesen auf Haendlerbund.de

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