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Wenn Gewerbetreibende Waren an Verbraucher verkaufen, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) zusätzlich zum Gesamtpreis auch der Grundpreis ausgewiesen werden. Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, insbesondere bei Verpackungen unterschiedlicher Füllmenge. Grundpreise sind also immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.
Grundpreis = Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile

Die Mengeneinheit je nach Maß ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter. 
Beispiele:
Bei fester Ware nach Länge: Grundpreis 9,95 €/m
Bei fester Ware nach Gewicht: Grundpreis 9,95 €/kg 
Bei fester Ware nach Fläche: Grundpreis 9,95 €/qm
Bei flüssiger Ware nach Volumen: Grundpreis 9,95 €/l 
 
Bitte beachten Sie: Seit dem 28. Mai 2022 sind laut § 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) Grundpreisangaben in Milliliter (ml) und Gramm (g) unzulässig. Alle in Frage kommenden Waren müssen daher mit dem Grundpreis per Liter bzw. Kilogramm angegeben werden. Somit entfällt die bis dahin geltende Ausnahme, bei Waren, deren Gewicht bzw. Volumen 250 ml oder 250 g nicht überschreiten, auf die Preisangabe per 100 ml bzw. 100 g abweichen zu dürfen, ersatzlos.
 
 
Besondere Fälle
  • Stoff: Der Grundpreis muss auf die Fläche und nicht auf die Länge angegeben werden.
  • Artikel mit Abtropfgewicht: Der Grundpreis ist auf das Abtropfgewicht anzugeben.
  • Gratisbeigaben: „2 Flaschen gratis beim Kauf eines Kastens.“ müssen ebenfalls in den Grundpreis, bezogen auf die Gesamtmenge, eingerechnet werden.
  • Kerzen: Auch beim Verkauf von Kerzen muss ein Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
  • Druckerpatronen: sind nicht grundpreispflichtig.
 
Ausnahmen von der Verpflichtung
  • Grundpreis = Gesamtpreis
  • bei Waren von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter
  • bei Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm
  • bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (Set) und das weitere Erzeugnis nicht nur eine geringwertige Beigabe ist
  • bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • bei Parfüms und parfümierten Duftwässern mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol
  • Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird
  • leicht verderbliche Lebensmittel, deren Gesamtpreis wegen eines drohenden Verderbs herabgesetzt wurde
  • einzeln portionierte Wasch- und Reinigungsmittel, sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben wird
  • Warenangebote im Rahmen von Versteigerungen: So hat das Landgericht Hof in seiner Entscheidung vom 26.01.2007, Aktenzeichen – 24 O 12/07 – erkannt, dass § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung bei der so genannten Auktion keine Anwendung findet. Es sei dem Verkäufer weder möglich, den Preis in Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem Schutz des Verbrauchers und zugleich dem des Wettbewerbs. Beide seien jedoch im Falle einer Internetauktion nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.


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