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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit 2019 für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen (sie werden als sogenannte „Hersteller“ bezeichnet). Wer also mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, über Online-Shops verkauft oder anders in Umlauf bringt, gilt als Hersteller und ist gesetzlich verpflichtet, die Verkaufs- und Umverpackungen zum einen bei einem System wie Interseroh+ über Lizenzero zu beteiligen (landläufig auch „lizenzieren“ genannt) zum anderen müssen sich Inverkehrbringer im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden. Wer zum Beispiel über seinen Online-Shop beteiligungspflichtige Verkaufspackungen in Umlauf bringt, muss also den Pflichten aus dem VerpackG nachkommen. Die Bestimmungen aus dem Verpackungsgesetz gelten ab der ersten Verpackung die gewerblich verschickt wird.

Typische beteiligungspflichtige Verpackungen, die beim Online-Handel anfallen, sind

  • die Kartonagen
  • das Füllmaterial zum Warenschutz wie die Luftpolsterfolie,
  • die Verpackung, die die Importware umgibt (z.B. Kunststofffolie) bzw.
  • die Verpackung, mit der der Online-Händler selbst die Verkaufsware einschlägt.

Laut Verpackungsgesetz müssen drei Pflichten erfüllt werden: Neben der Beteiligung bei einem dualen System wie Interseroh+ über Lizenzero besteht ebenfalls die Pflicht, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Register LUCID zu registrieren und dort die notwendige Registrierungsnummer zu beantragen. Als abschließenden Schritt, müssen der Name des dualen Systems und die lizenzierten Mengen auch bei LUCID angeben werden. Hier laufen alle Fäden zusammen, denn die Zentrale Stelle prüft sowohl die Einhaltung der Pflichten auf Seiten der Online-Händler als auch auf Seiten der Systeme.

Am 01. Juli 2022 sind große Teile der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Seitdem sind Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister dazu verpflichtet, die Nachweise über die Erfüllung der VerpackG Pflichten durch ihre Händler zu überprüfen. Als nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller dürfen Sie grundsätzlich keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Umlauf bringen, kurz: es gilt dann ein Vertriebsverbot!

Die Pflichten gelten für Produzenten mit Sitz in Deutschland genauso wie für Importeure und für Sie als Online-Händler. Alle sind „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ und gelten nach dem Gesetz als Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen.

Die Systembeteiligung und Registrierung muss der Online-Händler selbst erledigen.

Wer sich für Lizenzero als Vertragspartner entschließt, kann jetzt schnell und einfach online seine Verpackungsmengen über den Kalkulator  melden, und die verpflichtende Registrierungsnummer nachreichen.

 

 

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