Erweiterte Suche ›
Einloggen
Sie haben zur Zeit keine Artikel in Ihrem Warenkorb
Mein HoodOnline-Hilfe › Rechtsportal
Garantie und Gewährleistung sind keinesfalls das Gleiche und dürfen auch nicht miteinander verwechselt werden. Die Garantieansprüche kann der Käufer neben der normalen Gewährleistung geltend machen. Der Garantiegeber muss auch nicht mit dem Verkäufer der Sache identisch sein. So kann zum Beispiel ein Dritter, hier der Produkthersteller, eine Garantie geben. Im deutschen Recht sind folgende Garantien bekannt:

  • Beschaffenheitsgarantie: Diese liegt dann vor, wenn der Verkäufer garantiert, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit hat. Der Verkäufer übernimmt daher die Verpflichtung, verschuldensunabhängig für das Nichtvorliegen der garantierten Beschaffenheit zu haften. Die Annahme einer solchen Garantie muss im Einzelfall festgestellt werden. Es muss sich aus den Angaben ergeben, dass der Verkäufer auch den Willen hat, die Gewähr für das Vorhandensein der aufgeführten Beschaffenheit zu übernehmen. 
  • Haltbarkeitsgarantie: Eine Haltbarkeitsgarantie wird in den meisten Fällen vom Hersteller erklärt. Hier wird garantiert, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit auch beibehält - nicht nur im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Nutzungsdauer danach. Oftmals findet sich bei Produkten der Zusatz „2 Jahre Garantie“. Hier wird im Falle eines Mangels zunächst davon ausgegangen, dass ein Garantiefall vorliegt. Ist daher im Einzelfall nicht nachvollziehbar, ob der Mangel bei Gefahrübergang gegeben war oder infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer verursacht worden ist, geht man zunächst vom Garantiefall aus. Der Verkäufer hat aber die Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen.
 
Garantie bedeutet daher nicht, dass der Käufer über den Garantiezeitraum unbeschränkt Mängelbeseitigung verlangen kann. Anders als beim Gewährleistungsrecht liegt hier somit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers vor. Wichtig ist, dass wenn ein Garantiefall vorliegt, der Verkäufer die hieraus dem Käufer zustehenden Rechte auch einschränken kann.
 
Welche Rechte er im Garantiefall gewähren will, kann der Verkäufer selbst entscheiden. Der Verkäufer sollte sich im Einzelfall darüber im Klaren sein, dass eine Garantieerklärung für ihn weitreichende negative Folgen haben kann. Insbesondere sollte er die Bedeutung der Wortwahl Garantie und Gewährleistung überdenken. Zusammenfassend lässt sich daher darlegen, dass durch die Garantieerklärung über die Gewährleistung hinausgehende Verpflichtungen durch den Verkäufer übernommen werden.


Ja Nein


Wie können wir behilflich sein?

Hat Ihnen unsere Online-Hilfe nicht bei der Beantwortung Ihrer Frage geholfen oder benötigen Sie weitergehende Unterstützung, kontaktieren Sie hier direkt den Hood-Kundendienst.

Anfrage senden
Anmelden   Suchen   Verkaufen   Hilfe
Impressum   Hood-AGB   Datenschutz   Cookie-Einstellungen   Echtheit der Bewertungen  
© 1999-2024 Hood Media GmbH