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Mein HoodOnline-Hilfe › Rechtsportal
Ist die Ware vom Verkäufer versandt worden, jedoch nicht bei Ihnen angekommen, ist zu klären, wer für den Verlust der Ware haftet. Die Frage der Haftung bestimmt sich danach, wann die Gefahr auf die Gegenseite, hier Sie als Käufer, übergeht. Dies ist davon abhängig, ob der Verkäufer als privater oder gewerblicher Nutzer handelt. Wenn Sie bei einem privaten Anbieter gekauft haben: Beim Versendungskauf geht die Gefahr beim C2C-Geschäft (Privatverkauf) gemäß § 447 Abs. 1 BGB in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß frankiert, adressiert und verpackt an den jeweiligen Versanddienstleister übergibt. In diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer seine Leistungspflicht erfüllt und das Risiko, dass die Ware während des Transportes untergeht, beschädigt wird oder verloren geht, geht nunmehr auf den Käufer über. Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer der Nachweis der Übergabe des Paketes an den jeweiligen Versanddienstleister obliegt. Hier sollte man im Zweifel bei größeren Geschäften einen Zeugen bemühen. Für den Käufer bekommt in diesem Zusammenhang der Aspekt der gewählten Versandart eine bedeutende Rolle, denn er hat den Untergang oder die Beschädigung hier zu tragen. Ein Paketversand ohne Nutzung eines speziellen Postdienstleisters ist daher nicht anzuraten, da hier ein hohes Risiko des Verlustes vorliegt. Kann der Verbleib des Paketes nicht herausgefunden werden, hat der Verkäufer dennoch erfüllt obwohl der Käufer niemals die Ware erhalten hat. Dies ist eine sehr unbefriedigende Situation für den Käufer. Zu empfehlen ist daher ein versicherter Versand (Bspw. DHL Paket, Einschreiben). Hier wird das jeweilige Paket nicht einfach abgelegt, sondern jemand muss den Empfang der Ware gegenzeichnen. Die Nachverfolgung gestaltet sich somit einfacher und das Verlustrisiko ist deutlich geringer. Ein weiterer Vorteil der Einschaltung eines Postdienstleisters ist, dass bei Verlust ein Anspruch gegen diesen besteht. Den Anspruch kann der Käufer aus abgetretenem Recht entweder selbst geltend machen oder der Verkäufer macht den Anspruch geltend und leitet den durch den Postdienstleister erhaltenen Schadensersatz sodann an den Käufer weiter. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Käufer die Versandart wählen kann (§ 447 Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer eine andere als die vom Käufer gewählte Versandart vorgenommen – z.B. den Gegenstand nur als Paket ohne Einschaltung eines speziellen Postdienstleisters – so haftet er dem Käufer gegenüber für den dann eingetretenen Schaden (§ 447 Abs. 2 BGB). Wenn Sie bei einem Händler gekauft haben: Eine Besonderheit ergibt sich beim B2C-Geschäft (Gewerblicher Verkauf): hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Dieser ist in § 474 BGB legal definiert: hiernach liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Gemäß § 474 Abs.2 BGB findet § 447 BGB, welcher den Gefahrenübergang beim Versendungskauf bezogen auf einen Privatkauf regelt, beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Das heißt, der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erst dann erfüllt, wenn dem Käufer die Ware übergeben wird. Die Frage der Versicherung der Ware spielt daher keine Rolle, da der Verkäufer grundsätzlich für den Untergang, die Beschädigung etc. haftet. Hier wird auch deutlich, dass der unversicherte Versand für den Verkäufer beim B2C-Geschäft erhebliche Nachteile mich sich zieht. Eine anders lautende Vereinbarung ist unwirksam. Die Haftung kann beim B2C-Geschäft daher dem Verbraucher nicht aufgelegt werden (§ 475 Abs. 1 BGB).

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