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Oftmals stellt sich die Frage, wer bei einem auf einem virtuellen Marktplatz geschlossenen Rechtsgeschäft die Liefer- und Versandkosten zu tragen hat. Diese sind nämlich nicht als Preisbestandteil anzusehen, d.h. sie gelten nicht als im Kaufpreis enthalten (BGH Urteil vom 14.11.1996 – IZR 162/94-). Beim B2C-Geschäft, d.h. beim Verbrauchsgüterkauf, besteht die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers Verbraucher darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und deren betragsmäßige Höhe festzulegen. Die Liefer- und Versandkosten sind so genau und umfangreich wie möglich anzugeben. Das heißt, soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmen Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aus denen der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann (z.B. abhängig vom Bestellwert). Fallen gar keine Liefer- und Versandkosten an bedarf es des Hinweises „inkl. Versandkosten“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV). Die Liefer- und Versandkosten sind kein Bestandteil des Endpreises im Sinne von § 1 PAngV, so dass sie auch nicht zwingend in diesem enthalten sein müssen.

Achtung: Der Zivilsenat des BGH hat nun grundsätzlich entschieden, dass der Hinweis nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen muss - vielmehr kann dies auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Gegen die PAngV wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Es kann laut BGH genügen, wenn die durch § 1 PaAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendigerweise aufgerufen werden muss. Der Hinweis muss spätestens auf der Seite erfolgen, von der aus Waren direkt in den Warenkorb gelegt werden bzw. telefonisch bestellt werden können.

Letztlich kann der Verkäufer entscheiden, wer die Versandkosten tragen soll und ggf. deren Höhe gleich mit angeben. Sollte nicht geregelt sein, wer die Liefer- und Versandkosten zu tragen hat, kann auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden, welche besagt, dass der Käufer die Kosten der Versendung zu tragen hat (§ 448 Abs. 1 BGB). Im Zweifel hat also der Käufer die Liefer- und Versandkosten zu übernehmen.



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