Office 2021Standard (1 Mac) unbegrenzte Laufzeit Vollversion
Home and Business for Mac Standard 1 Mac unbegrenzte Laufzeit Vollversion
Ab Mac.Os.10.15 und höher
Enthaltene produkte Microsoft Office Standard 2021 MAC - beinhaltet:
Bei der Home and Business Version 2021, sind die klassischen Anwendungen Word, Excel, Outlook, Powerpoint , OneNote und Teams enthalten. Diese haben sehr umfangreiche Funktionen, welche sich seit den vorigen Versionen enorm gesteigert haben. Lassen Sie sich von diesen Neuerungen begeistern!
Microsoft Word 2021
Microsoft Outlook 2021
Microsoft Excel 2021
Microsoft PowerPoint 2021
Microsoft OneNote 2021
Microsoft Teams 2021 ist eine Kommunikationsplattform, die eine Kombination aus Chat, einem virtuellen Treffpunkt und einem Arbeitsbereich ist.
Systemvoraussetzungen:
NUR FÜR MAC Prozessor: 2-Kern-Prozessor 1,6 GHz
Betriebssystem: Ab Mac.Os.10.15 und höher Arbeitsspeicher: 2GB (32-bit), 4Gb (64-bit)
Festplattenspeicher: min. 4GB verfügbarer Speicher
Dies ist ein Download und es werden keine gedruckten Kopien oder DVD´s per Post verschickt.
Ein offizieller Download-Link wird bereitgestellt, um die Anwendung mit vorinstallierten Schlüsseln auf einem Volumenprodukt zu installieren.
Es wird kein Produktschlüssel separat versendet
Versand nach Zahlungseingang innerhalb von 5Min. bis 3 Std. in der Regel relativ schnell.
Sie erhalten als zusätzlicher Nutzer, einen Zugang zu unserer lebenslangen Volumenlizenz.
Rechtliche Hinweise:
Die vorliegend angebotene Software-Aktivierung wurde ursprünglich durch den Rechteinhaber Microsoft zur zeitlich unbeschränkten Nutzung in Form eines Produktaktivierungsschlüssels mit Möglichkeit zum Download im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht. Bei vorliegender Lizenz berechtigt dieser zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates.
Eventuell vorhandene Programm-Kopien wurden unbrauchbar gemacht, sodass Microsofts ausschließliche Verbreitungsrechte am Produkt erschöpft sind und demnach ein legaler Gebrauchtverkauf erfolgen kann.
Der Rechteinhaber hat im Rahmen des Inverkehrbringens eine angemessene Vergütung erhalten.
Markennamen und Warenzeichen werden lediglich im Rahmen der Produktbeschreibung zur verständlicheren Beschreibung der Waren eingesetzt. Die Eigentums- und Nutzungsrechte liegen bei den jeweiligen Markeninhabern.
Im folgenden Text finden Sie unter den Überschriften die Grundaussage und im Text darunter die Erklärung dieser Aussage zur Verstadtlichung. Hinweise zum Angebot gebrauchter Software: 1. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Sinne des § 69c Nr. 3 UrhG ist eingetreten. "Die Software muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein ( Entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download)" 2. Der Urheberrechtsinhaber hat für die Software vom Ersterwerber eine angemessene Vergütung erhalten. "Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die den wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht; (Ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche Lizenzgebühr zu erzielen)" 3. Die Software kann ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden. "Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; Nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts." 4. 100%ige Updatefähigkeit ist gewährleistet "Verbesserungen und Aktualisierungen, wie das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein" 5. Der Ersterwerber hat keine Programmkopie zurückbehalten. Einen Datenträger gibt es nicht. Das Produkt muss heruntergeladen werden. "Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben." Rechtslage: "Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner 'gebrauchten' Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen." Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH): Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtsprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt. Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt. Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft. In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gericht