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Onlinerechnung genügt!
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entscheid im Urteil vom 05.11.2008 - Az. 7 U 29/08, dass grundsätzlich gegenüber dem Verbraucher keine gesetzliche Pflicht bestünde, eine schriftliche Rechnung an diesen per Post zu übermitteln. Wird dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, so sei dies rechtmäßig. Eine Onlinerechnung über das Internet ist ausreichend. Sofern kein Unternehmer auf der Gegenseite sei, bedürfe es theoretisch gar keiner Rechnungsstellung. Die an die Rechnungsstellung geknüpften Rechtsfolgen zu Gunsten des Erstellers treten dann zwar nicht ein, es verhindert aber nicht die Zahlungspflicht des Verbrauchers.
Seine nebenvertragliche Pflicht erfülle ein Anbieter schon dann, wenn er die Rechnung dem Verbraucher zum Online-Abruf z. B. als pdf-Datei zur Verfügung stellt. § 286 Abs. 3 BGB stellt somit kein Formerfordernis dar.

Diese Form der Rechnungsstellung könnte zwar gegen andere Gesetze verstoßen! In Betracht kommt z.b. das TKG. Gemäß §§ 45 h, 45 i TKG muss die Rechnung zwar einen gewissen Inhalt aufweisen, wenn sie gestellt wird, allerdings sagt das TKG weder etwas über die konkrete Form der Rechnungsstellung aus, noch dass diese dem Kunden konkret übermittelt werden muss.

Auch § 14 UStG regelt die Verpflichtung oder Berechtigung eines Unternehmers, wann dieser eine Rechnung auszustellen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 UStG ist auch hier geregelt, dass mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnungsstellung nur auf elektronischem Wege ausreichend ist.

Der Unternehmer ist also nicht verpflichtet eine Rechnung dem Verbraucher zukommen zu lassen. Stimmte der Verbraucher der elektronischen Rechnung im Vorhinein auch im Wege der AGB zu, so ist die rein elektronische Rechnung zulässig.
 
 
Der Beitrag ist bei drbuecker.de veröffentlicht.
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