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Wann handele ich gewerblich statt privat?
Im E-Commerce stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf (gewerblicher Handel) vorliegt mit allen seinen rechtlichen Folgen wie Informationspflichten des Verkäufers und eben auch einer Widerrufsmöglichkeit durch den Erwerber. Die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf oder ein Privatgeschäft vorliegt ist oftmals nicht ganz einfach zu beurteilen.
Die Zuordnung zum privaten und unternehmerischen Bereich ist dabei oft eine Frage des Einzelfalls. Meist zählt nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die auch die Begleitumstände einzubeziehen seien. Dabei sei auf eine Beurteilung ex ante, also bei Vertragsschluss, abzustellen. Interessanterweise entscheidet das AG Münster (Urteil vom 29.08.2007, Aktenzeichen 7 C 4311/07) bei Zweifelsfragen zur Verbrauchereigenschaft dabei zu Gunsten des Unternehmers.
Wie so oft haben zwei Juristen zwei Meinungen und die einschlägigen Gesetze werden unterschiedlich interpretiert. Wer sich auf einen Verbrauchereigenschaft berufen will, muss diese auch nachweisen. Diese ist dabei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, Zeugenaussagen helfen hier zunächst wenig weiter, wenn aus Sicht des Verkäufers kein Privatverkauf vorliegt und auch für einen objektiven Dritten in der Situation des Verkäufers unter Beurteilung der Begleitumstände kann sich der Käufer nicht auf sein Widerrufsrecht berufen. Es sollte daher aus Käufersicht akribisch darauf geachtet werden, sofern ein Privaterwerb vorliegen soll, hier auch die entsprechenden Angaben vorzunehmen und nicht aus Erleichterungsgründen Firmendaten zu nutzen. Dies kann im Ergebnis zu Rechtsnachteilen für den Käufer führen.
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