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Wann ist eine Abmahnung Rechtsmisbräuchlich?
Immer wider stellt sich die Frage, wann eine Abmahung rechtsmissbräuchlich ist. So ist die Tendenz der Gerichte langsam erkennbar, den sog. Abmahnwellen deutlich entgegen zu wirken und genauer hinzuschauen, ob durch die abmahnende Partei tatsächlich "der Wettbewerb sauber gehalten werden soll" oder vielmehr ein Gebührengenerierungsinteresse oder gar die Ausschaltung unliebsamer Mitbewerber bezweckt werden soll. In jüngster Zeit gibt es einige interessante Entscheidungen zu diesem Thema. So wurden in mehreren Urteilen Kriterien für die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung aufgestellt. Als Kriterien gelten unter anderem:
- eine Vielzahl von Abmahnungen mit immer wiederkehrenden Textbausteinen,
- Gestaltung der Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise (die Beklagte hatte im Streitfall hinreichend substantiiert dargelegt und durch Vorlage von Abschriften der Antragsschriften bzw. der jeweiligen Rubren der Gerichtsbeschlüsse belegt, dass die Klägerin in einer großen Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Verfahren ihre Ansprüche im Prozess nur unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) bei Gerichten anhängig macht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz der jeweiligen Schuldner liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Klägerin erkennbar seien. Insbesondere sei in einer Vielzahl der Fällen weder der Gerichtsstand der Klägerin noch der Beklagten in räumlicher Nähe zu dem dann zuständigen Gericht gegeben)
- Die Kosten der Abmahnung sind weit über dem Umsatz des Abmahnenden. Der Abmahner machte eigenen Angaben zufolge von Februar bis Mitte April lediglich 4.701 Euro Umsatz. In der gleichen Zeit sprach er aber Abmahnungen aus, die ihn mit einem Kostenrisiko von 6.682,81 Euro belegten. Darin sah das Gericht zutreffend ein offensichtliches Missverhältnis. Außerdem fragte es sich, warum sich der Abmahner nicht lieber auf sein Kerngeschäft - den Handel mit Computerzubehör - widme, anstatt im Internet nach wettbewerbswidrig handelnden anderen Händlern zu suchen.
- Weite Entfernung zwischen dem Abmahnenden und seinem mandatierten Anwalt. Der Abmahnende war aus der Eifel, während sein Anwalt aus Berlin kam und noch nicht einmal auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Hinzu kam, dass es in der Umgebung von Aachen, Köln und Bonn zahlreiche Anwälte für dieses Gebiet gibt.
- Dem Gericht war bekannt, dass der Abmahner mehrfach in Prozessen bereit war, sich zu vergleichen oder gar ganz auf Ansprüche zu verzichten. Dies war dem Gericht ein deutliches Zeichen dafür, dass die Abmahnungen wohl nicht zum Schutz des Wettbewerbs ausgesprochen worden waren, denn sonst hätte der Abmahner diese auch gerichtlich durchgesetzt.
- Der angesetzte Streitwert war deutlich überzogen. Abgemahnt wurde zum einen die Angabe "Lebenslange Garantie" und zum anderen falsche Angaben zur Widerrufsfrist. Das Gericht stufte das Wettbewerbsverhältnis zwischenden beiden Händlern auf Grund des unüberschaubar großen Computerzubehörmarktes als derart gering an, dass es den geltend gemachten Streitwert von 8.000 Euro als weit überzogen ansah.
- Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient die Rechtsverfolgung keinem anderen Interesse als dem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt.
- Anzahl der Abmahnfälle im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit. Der Anwalt hatte mehr als 500 Fälle pro Monat bearbeitet, was bei einer Einzelkanzlei allenfalls dadurch erklärbar sei, dass massenweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt wurden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
- Die geringe Gefahr für den Abmahnenden potenzielle Kunden zu verlieren und Umsatz- und Gewinneinbußen zu erleiden.
Hätte der Abmahnende tatsächlich überwiegend ein Interesse an einem lauteren Wettbewerb sowie an der ungestörten Ausübung seiner eigenen Geschäftstätigkeit und nicht ein Interesse an der Verursachung möglichst hoher Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten, würde er dieses Kostenrisiko bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen.
- Sowohl die Abmahnung als auch die Antragsschrift enthalten ganz überwiegend allgemein gehaltene tatsächliche und rechtliche Ausführungen und beziehen sich nur in einem vergleichsweise geringen Umfang auf den konkreten Einzelfall.
Der Beitrag ist bei drbuecker.de veröffentlicht.
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