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Die gefährliche Angabe "versicherter Versand"
Die gefährliche Angabe "versicherter Versand"

Immer wieder stößt man als Käufer auf die Angabe "versicherter Versand" oder das Gegenteil "unversicherter Versand". Nach den Urteilen vom Landgericht Stuttgart vom 26.06.2008 - Az. 35 O 66/08 und dem älteren Beschluss des LG Hamburg vom 06.11.2007 - Az. 315 O 888/07 ist allerdings Vorsicht geboten.

In den letzten Monaten kam es zu bei gewerblichen Verkäufern zu vermehrten Abmahnungen bei dem Gebrauch der Worte "unversicherter Versand", weil diese Angabe nach Meinung der Abmahnenden den Käufer in die Irre führt und damit wettbewerbswidrig ist. Grund dafür ist, dass der Verkäufer durch diese Angabe den Eindruck bekomme könnte, er hafte für den Verlust oder für Schäden an der Ware auf dem Transportweg. Viele gewerbliche Verkäufer veranlasste dies dazu den Button "versicherter Versand" zu wählen. Das Ziel war, den Kunden über die eigene Haftung des Unternehmens für den Transportweg aufzuklären.
Doch auch diese Angabe führte zu Problemen. Nach Beschluss des LG Stuttgarts  wurde es einem Verkäufer, der auf der Plattform ebay angemeldet ist, vom Gericht per einstweiliger Verfügung untersagt die Angabe "versicherter Versand" zu benutzen. Begründet wurde dies mit der schon vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflicht des Verkäufers, dieses Risiko zu übernehmen. Mit einer solchen gegebenen Selbstverständlichkeit darf der Verkäufer nicht werben. Dies sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. 

Der sicherste Weg ist es daher beide Angaben, sowohl "versicherter Versand" als auch "unversicherter Versand" zu vermeiden. Eine direkte Angabe, mit welchem Untenrnehmen zu welchem Preis das Päckchen oder Paket verschickt wird, scheint in diesem Fall die sicherste. Ein Ausschluss des Haftungsrisikos oder weiterführende Angaben sind hier zu vermeiden.
 
5. LG Berlin: Abmahngefahr bei fehlender Angabe von Auslandsversandkosten
 
Auslandsversandkosten müssen immer vollständig aufgeführt werden, auch wenn ein Versand in die nicht genannten Länder eher eine Ausnahme darstellt. Eine externe Grafikdatei reicht als Darstellungsform nicht aus (LG Berlin, Urteil vom 2406.2008 - Az. 16 O 894/07). Das LG Berlin entschied jetzt im Urteil vom 24.06.2008, dass dies insbesondere für Unternehmen gilt, die einen Großteil der Einnahmen im Ausland erzielen. Dann stellt die fehlende Angabe der Versandkosten kein Bagatellverstoß mehr dar. Ob in die Länder, für die eine Angabe der Versandkosten gänzlich fehlt schonmal geliefert worden ist, spielt keine Rolle. Der Onlinehändler hält sich durch seine Angabe "Lieferung nach ganz Europa"  lieferbereit und ist dadurch verpflichtet Versandkosten für alle europäischen Länder anzugeben.
 
Nach unserer Auffassung sollte allerdings ein „sprechender Link“ namens „Versandkosten“ auf eine Versandkostentabelle in unmittelbarer Nähe des Preises ausreichen. Die Versandkostentabelle muss dabei klar und verständlich sein, damit der Kunden den Zahlbetrag leicht errechnen kann. Das gleich gilt auch für den Fall, dass beim Auslandsversand Zölle anfallen. Auch hier muss ein Hinweis, zumindest auf eine entsprechende Tabelle, erfolgen.
 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob ein sprechender Link in diesem Zusammenhang ausreicht, nicht höchstrichterlicher geklärt ist. Die Nutzung erfolgt daher auf eigenes Risiko. Teilweise wird auch ein Bagatellverstoß angenommen, wenn ein nicht als marktstark erkennbarer Händler in einem deutschsprachigen Internetauftritt unter der Top-Level Domain de einen Versand nach Europa anbietet.
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