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Abmahnungen

Eines der häufigsten Phänomene, welches Gewerbetreibende im e-Commerce beschäftigt, sind die nicht selten anzutreffenden Abmahnwellen. Hier wird seitens so genannter Abmahnvereine oder auch Anwaltskanzleien die Möglichkeit genutzt, zu Gunsten ihrer Mandantschaft Wettbewerber im großen Stil abzumahnen, um so nicht nur für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen, sondern sicherlich auch den eigenen Umsatz anzukurbeln. Zumindest ist dies eines der vielen Klischees, die sich um die so genannten Abmahnungen ranken und diese Auffassung ist sicherlich nicht unbegründet. Hier wird bedingt durch einige „schwarze Schafe“ in der Branche ein ganzer Berufszweig in Misskredit gebracht.

Man darf jedoch nicht vergessen, dass Abmahnungen auch ihren Sinn und Zweck haben. Eklatanten Wettbewerbsverstößen, mit welchen sich Mitbewerber Vorteile verschaffen, muss entgegengewirkt werden können. Das Unlautererwettbewerbgesetz (UWG) dient gerade auch der Schaffung und Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs zu gleichen Bedingungen. Ohne die Möglichkeit der Abmahnung und dem dahinter stehenden Abschreckungseffekt wäre eine Aufrechterhaltung sicherlich nicht mehr zu gewährleisten. Dennoch sind viele gesetzliche Regelungen und vor allem die durch eine nicht einheitliche Rechtsprechung hervorgerufene Unsicherheit bezüglich Abmahnungen ein Auslöser für die große Unzufriedenheit in diesem Bereich.

Es ist daher dringend erforderlich, die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen und sich gerade im Geschäftsleben auf die für Gewerbetreibende gestellten Anforderungen einzustellen. Nur so kann man Kostenfallen ausweichen und erhebliche Kostenrisiken vermeiden. Der Aufwand ist zu den dahinter stehenden Folgen eher als gering anzusehen. Es ist daher ein besonderes Anliegen durch die Beantwortung der 20 häufigsten Fragen in diesem Bereich ein wenig zur Rechtssicherheit beizutragen. Auch hier kann kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden, noch ist die hier vorgenommene Aufklärung abschließend. Im Einzelfall bedarf es einer fachmännischen Beratung.

Was passiert, wenn sich nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Umstände, die die Abmahnung veranlasst haben, geändert haben?

Bei einer Änderung der Rechtslage, z.B. Änderung der höchst richterlichen Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung stellt sich die Frage, ob der Abgemahnte noch an die vorher abgegebene Verpflichtung gebunden ist. Ist keine auflösende Bedingung in der Unterwerfungserklärung vereinbart – was der Regelfall sein wird – so kommt eine Kündigung wegen störender Geschäftsgrundlage in Betracht. Haben sich hierbei Umstände geändert welche beide Parteien als Grundlage für die Schließung des Vertrages angenommen haben, so kann ein solcher Vertrag rückabgewickelt werden. Dies muss auch für die Unterlassungserklärung, hier den Unterlassungsvertrag gelten.

Versäumt es der Schuldner, den Unterlassungsvertrag nach der Gesetzesänderung zu kündigen, und verstößt er erneut gegen die (vertragliche) Unterlassungsverpflichtung, kann er dem Gläubiger - für den Fall dass dieser vermeintliche Rechte aus dem Vertrag geltend macht - den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten. Das heißt, der Schuldner kann bei einer Geltendmachung der Vertragsstrafe den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, so dass er die Vertragsstrafe nicht zahlen muss.

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