Eines der häufigsten Phänomene, welches Gewerbetreibende im e-Commerce beschäftigt, sind die nicht selten anzutreffenden Abmahnwellen. Hier wird seitens so genannter Abmahnvereine oder auch Anwaltskanzleien die Möglichkeit genutzt, zu Gunsten ihrer Mandantschaft Wettbewerber im großen Stil abzumahnen, um so nicht nur für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen, sondern sicherlich auch den eigenen Umsatz anzukurbeln. Zumindest ist dies eines der vielen Klischees, die sich um die so genannten Abmahnungen ranken und diese Auffassung ist sicherlich nicht unbegründet. Hier wird bedingt durch einige „schwarze Schafe“ in der Branche ein ganzer Berufszweig in Misskredit gebracht.
Man darf jedoch nicht vergessen, dass Abmahnungen auch ihren Sinn und Zweck haben. Eklatanten Wettbewerbsverstößen, mit welchen sich Mitbewerber Vorteile verschaffen, muss entgegengewirkt werden können. Das Unlautererwettbewerbgesetz (UWG) dient gerade auch der Schaffung und Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs zu gleichen Bedingungen. Ohne die Möglichkeit der Abmahnung und dem dahinter stehenden Abschreckungseffekt wäre eine Aufrechterhaltung sicherlich nicht mehr zu gewährleisten. Dennoch sind viele gesetzliche Regelungen und vor allem die durch eine nicht einheitliche Rechtsprechung hervorgerufene Unsicherheit bezüglich Abmahnungen ein Auslöser für die große Unzufriedenheit in diesem Bereich.
Es ist daher dringend erforderlich, die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen und sich gerade im Geschäftsleben auf die für Gewerbetreibende gestellten Anforderungen einzustellen. Nur so kann man Kostenfallen ausweichen und erhebliche Kostenrisiken vermeiden. Der Aufwand ist zu den dahinter stehenden Folgen eher als gering anzusehen. Es ist daher ein besonderes Anliegen durch die Beantwortung der 20 häufigsten Fragen in diesem Bereich ein wenig zur Rechtssicherheit beizutragen. Auch hier kann kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden, noch ist die hier vorgenommene Aufklärung abschließend. Im Einzelfall bedarf es einer fachmännischen Beratung.
Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Kern der Auseinandersetzung ist § 174 BGB, welcher einseitige Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten ohne vorgelegte Originalvollmacht als unwirksam zurückweist. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob man in der Abmahnung eine einseitige Erklärung sieht oder nicht.
Sieht man hierin eine einseitige Erklärung, so muss § 174 BGB voll zur Anwendung kommen und eine ohne Originalvollmacht erklärte Abmahnung wäre unwirksam, denn auf geschäftsähnliche Handlungen, zu denen die Abmahnung unstreitig gehört, ist § 174 BGB entsprechend anzuwenden. Das OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, S. 1323; das OLG Köln WRP 1985, S. 316 sowie das OLG Frankfurt OLG-Rp 2001, S. 270 verneinen dies. Dagegen bejahen das OLG Düsseldorf OLG-Rp 1996, S. 279; das OLG Nürnberg Kua 1991, S. 387 die Anwendung des § 174 BGB.
Unseres Erachtens ist die Abmahnung allerdings keine einseitige Erklärung im Sinne von § 174 BGB. Im Allgemeinen sind Abmahnungen als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages ausgestaltet. In diesen Fällen besteht keine Notwendigkeit, die starre Regelung des § 174 BGB anzuwenden, denn für diese Fälle sieht die Rechtsordnung vor, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht (einstweilen) in die Position des Vertragspartners rückt (§ 179 BGB) (so auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25 Aufl., § 12 Rn. 1.25 ff.). Der Vertretene kann den Vertragsabschluss jederzeit genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die Wirkungen der Abmahnung entfallen daher nicht, wenn der Nachweis der Vollmacht nicht vorliegt. Dies kommt auch dem praktischen Erfordernis der Abmahnung als schnelles Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung am ehesten entgegen. Oftmals ist eine Originalvollmacht nicht sofort vorhanden, da über die heute gängigen elektronischen Kommunikationsmittel eine Beauftragung eines Bevollmächtigten zeitlich schnell und flexibel geschehen kann und auch muss. Würde man hier ein solch starres Formerfordernis ansetzen, träte eine eindeutige Entwertung der Abmahnung ein.