Eines der häufigsten Phänomene, welches Gewerbetreibende im e-Commerce beschäftigt, sind die nicht selten anzutreffenden Abmahnwellen. Hier wird seitens so genannter Abmahnvereine oder auch Anwaltskanzleien die Möglichkeit genutzt, zu Gunsten ihrer Mandantschaft Wettbewerber im großen Stil abzumahnen, um so nicht nur für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen, sondern sicherlich auch den eigenen Umsatz anzukurbeln. Zumindest ist dies eines der vielen Klischees, die sich um die so genannten Abmahnungen ranken und diese Auffassung ist sicherlich nicht unbegründet. Hier wird bedingt durch einige „schwarze Schafe“ in der Branche ein ganzer Berufszweig in Misskredit gebracht.
Man darf jedoch nicht vergessen, dass Abmahnungen auch ihren Sinn und Zweck haben. Eklatanten Wettbewerbsverstößen, mit welchen sich Mitbewerber Vorteile verschaffen, muss entgegengewirkt werden können. Das Unlautererwettbewerbgesetz (UWG) dient gerade auch der Schaffung und Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs zu gleichen Bedingungen. Ohne die Möglichkeit der Abmahnung und dem dahinter stehenden Abschreckungseffekt wäre eine Aufrechterhaltung sicherlich nicht mehr zu gewährleisten. Dennoch sind viele gesetzliche Regelungen und vor allem die durch eine nicht einheitliche Rechtsprechung hervorgerufene Unsicherheit bezüglich Abmahnungen ein Auslöser für die große Unzufriedenheit in diesem Bereich.
Es ist daher dringend erforderlich, die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen und sich gerade im Geschäftsleben auf die für Gewerbetreibende gestellten Anforderungen einzustellen. Nur so kann man Kostenfallen ausweichen und erhebliche Kostenrisiken vermeiden. Der Aufwand ist zu den dahinter stehenden Folgen eher als gering anzusehen. Es ist daher ein besonderes Anliegen durch die Beantwortung der 20 häufigsten Fragen in diesem Bereich ein wenig zur Rechtssicherheit beizutragen. Auch hier kann kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden, noch ist die hier vorgenommene Aufklärung abschließend. Im Einzelfall bedarf es einer fachmännischen Beratung.
Muss ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung so unterzeichnen, wie sie durch den Abmahnenden vorgelegt wird?
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung muss den Rechtsverstoß in seiner konkreten Form beinhalten und die Erklärung, diesen so in Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Allerdings sollte die Unterlassungserklärung im Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden, jedoch rechtsverbindlich. Die Rechtsverbindlichkeit ist vonnöten, um das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage entfallen zu lassen. Die Anerkennung einer Rechtspflicht muss allerdings nicht vorhanden sein. Der Abgemahnte kann auch kundtun, einen solchen Verstoß in Zukunft nicht vorzunehmen. Hierdurch wird jedoch nicht ausgesagt, dass er diesen in der Vergangenheit auch wirklich vollzogen hat. Würde die Unterlassungserklärung mit Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden, könnte dies als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 87 BGB, so die in der Rechtsprechung herrschende Meinung GRUR 1990, Seite 530, 532, angesehen werden.
Die Klärung der Rechtsmäßigkeit der Abmahnung und damit die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten sollte man unter Umständen in einem folgenden Prozess über die Kosten der Abmahnung der Entscheidung des Gerichts überlassen. Weiterhin sollte die Unterlassungserklärung auf schuldhafte Verstöße beschränkt werden sowie der „Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs“ gestrichen werden. Dies bedeutet, dass bei jedem Einzelverstoß gegen das Unterlassungsgebot die Vertragsstrafe fällig ist. Es kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im rechtlichen Sinne handelte. Auch sollte die konkrete Höhe der Vertragsstrafe gestrichen werden. Die Höhe der Vertragsstrafe zielt auf eine erhebliche Abschreckungswirkung hinaus. Nach der Rechtsprechung ist aber auch eine „angemessene Vertragsstrafe“ zulässig. Statt einer der Höhe nach unbegrenzten Vertragsstrafe ist es grundsätzlich auch zulässig und häufig daher auch empfehlenswert, die zu bestimmende Vertragsstrafe durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (z.B. „Vertragsstrafe bis zu 5.000,00 Euro“), und es nach § 315 Abs. 1 BGB dem Gläubiger zu überlassen, innerhalb des festgelegten Rahmens die für die konkrete Zuwiderhandlung angemessene Strafe zu bestimmen, wenn auch vorbehaltlich der Bestimmung der Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht (sogenannter „Neuer Hamburger Brauch“). Durch einen solchen Bestimmungsrahmen wird das Risiko beider Parteien überschaubar und ein sachgerechter Interessenausgleich ermöglicht. Um den für den Gläubiger sich aus der gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Angemessenheit ergebenden Nachteil auszugleichen, muss die Obergrenze des Rahmens so bemessen sein, dass der Gläubiger schwerwiegenden Verstößen mit einer entsprechend höheren Strafe begegnen kann. Diese muss deshalb die Höhe einer fest bestimmten Strafe in angemessener Weise übersteigen. Dabei hängt die Angemessenheit von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr und der Berücksichtigung von möglicherweise künftig noch schwereren Verstößen (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 12 Rnd. 1.142 ff).
Aber auch wenn keine Obergrenze für die Vertragsstrafe genannt ist, ist eine einseitige Unterlassungserklärung, mit der die Bestimmung der Vertragsstrafe dem Gläubiger überlassen wird, als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH Kua 1990, 1051, 1052 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze). Zulässig ist es daher auch, eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt und vom zuständigen Gericht überprüft wird.
Letztlich sollte auch die Anerkennung der erstattungspflichtigen Anwaltskosten verneint werden. Diese Ziffer ist zu streichen oder im Fall der Neuformulierung der Erklärung wegzulassen.
Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung ist auch unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Die Unterlassungserklärung ist trotz der Streichung der oben genannten Punkte strafbewehrt abgegeben worden. Will der Abmahnende jetzt seine Anwaltskosten ersetzt bekommen, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten. Der abmahnende Unterlassungsgläubiger muss dann darlegen und beweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Der Streitwert in einem solchen Gerichtsverfahren richtet sich allerdings nur nach den einzuklagenden Kosten der Rechtsanwälte.