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Gewerbliche Verkäufe (B2C)
Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Eine Rechnung muss nach § 14 UStG folgende Angaben enthalten:
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer.
- Das Ausstellungsdatum.
- Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer).
- Die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen.
- Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5, Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
- Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistungen (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
- Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- In den Fällen des § 14 b Abs. 1 Satz 5 ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100,00 € nicht übersteigt, genügen folgende Angaben (§ 33 Umsatzsteueridentifikationsgesetz):
- Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Verkäufers.
- Das Ausstellungsdatum der Rechnung.
- Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung.
- Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferungen oder Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgeltes gleich Entgelt inkl. Umsatzsteuer).
- Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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