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Gewerbliche Verkäufe (B2C)

Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Sollte ich mich als Kleingewerbebetreibender von der Umsatzsteuer befreien lassen?

Kleingewerbetreibende sind Unternehmer, die nur geringe Umsätze verzeichnen, § 19 Abs. 1 UStG. Geringumsätzig ist derjenige Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,00 € nicht übersteigt und im laufenden Jahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Sollten die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein, darf der Kleingewerbetreibende auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.

Er kann allerdings nach § 19 Abs. 2 UStG durch einen Antrag auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten und wie ein normaler Unternehmer tätig sein. Dadurch kann er dann seinerseits eine Vorsteuer erheben und bekommt vom Finanzamt die von ihm gezahlte Umsatzsteuer erstattet. Dies ist bei hohen Anfangsinvestitionen von erheblichem Vorteil. Folge des Verzichts auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist auch die Möglichkeit, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vom Bundesamt für Finanzen zu erhalten.

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