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Gewerbliche Verkäufe (B2C)
Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Wer trägt die Kosten der Hinsendung?
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.11.2001 Aktenzeichen 9 U 148/01 entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten sind, soweit er seinerseits als Leistung des Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet. Diese Ansicht wurde durch das LG Karlsruhe vor kurzem durch ein Urteil bestätigt, Aktenzeichen 10 O 794/05. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Versandrisiko liegt diesbezüglich wieder beim Verkäufer. Es ist hierbei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht existiert. Am sinnvollsten ist daher eine ausdrückliche und individuelle Vereinbarung bei Vertragsschluss.
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