Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Bei einem Warenwert von unter 40,00 € – dabei kommt es ausschließlich auf den Preis der zurückgesendeten Ware an – muss grundsätzlich der Kunde das Porto übernehmen. Bei Bestellungen über den Versandhandel haben Verbraucher nur noch den Anspruch auf kostenfreie Rücksendung von Waren, wenn sie diese vorher zumindest angezahlt haben.
Es kann dadurch in größerem Umfang als bisher eine Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher erfolgen, sofern dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist. Ausgeschlossen ist die Belastung mit den Rücksendekosten jedoch nach wie vor dann, wenn andere als die bestellte Ware geliefert wurde. Die neue Regelung soll Kunden ohne ernsthafte Kaufabsichten davon abhalten, Waren zur Ansicht zu bestellen und sie dann postwendend zurück zu schicken. Dies gilt allerdings nur, sofern ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Bei der Einräumung eines Rückgaberechts gilt die 40,00 € Grenze nicht.