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Gewerbliche Verkäufe (B2C)
Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Was ist eine Firma?
Der Begriff der Firma ist im Handelsgesetzbuch legal definiert. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Das bedeutet, dass nicht jeder Gewerbebetreibende eine „Firma im Rechtssinne führen kann, denn nicht jeder Gewerbebetreibende ist Kaufmann“. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches. Keine Firma sind so genannte Etablissements oder Geschäftsbezeichnungen. Die Firma ist subjektbezogen. Die Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung) ist objektbezogen.
Die allgemeinen Anforderungen an eine Firma beschreibt § 18 HGB: Sie muss Kennzeichnungseignung haben, Unterscheidungskraft und darf nicht irreführen. Anders als Kleingewerbebetreibende kann daher der Kaufmann unter seiner im Handelsregister eingetragenen Firma auftreten. Nach § 19 HGB muss die Firma außerdem einen Zusatz über die Rechtsform z.B. AG, KG, GmbH etc. enthalten. Bei Einzelkaufleuten kann auch der Zusatz „e.K.“, der den eingetragenen Kaufmann beschreibt, vorgenommen werden.
Wichtig ist, dass der Firmenname keine Zusätze enthält, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig ist beispielsweise der Firmenname „ABC Handels GmbH“, wenn das Unternehmen tatsächlich Kundenberatungen durchführt. Auch ist der Name „XYZ Beratung München KG“ irreführend, wenn die Gesellschaft in Frankfurt ansässig ist und dort in das Handelsregister eingetragen werden soll. Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie den gewählten Firmennamen schon im Vorfeld schriftlich mit einer Industrie- und Handelskammer sowie Rechtsberatung abstimmen.
Auch darf die von Ihnen gewählte Firma keine Verwechslungsgefahr hervorrufen. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn in derselben Stadt oder Gemeinde bereits eine gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist. Besteht in einem anderen Ort bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen. Eine Klage auf Unterlassung der Firmenführung ist denkbar, wenn das andere Unternehmen die von Ihnen verwandte Bezeichnung bereits zeitig vor Ihnen als Firma oder Marke verwendet hat und in derselben oder ähnlichen Branche tätig ist. Um das Risiko einer Auseinandersetzung möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung bzw. Verwendung der Bezeichnung zu prüfen, ob der gewünschte Name bereits von einem anderen Unternehmen geführt wird.
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