Angebote für Waren und Dienstleistungen sind nur mit Angabe des Endpreises zulässig. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (§ 1 Abs. 1 PAngV).
Es gibt aber auch Produkte, die nicht nach Stückzahl bepreist werden, sondern nach Gewicht oder Volumen. In diesen Fällen muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter).
Grundpreise sind also immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach
- Gewicht
- Volumen
- Länge oder Fläche
angeboten werden.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis, der in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung. Die Mengeneinheit je nach Maß ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, beträgt die Mengeneinheit 100 Gramm oder Milliliter.
Bei nach Gewicht oder Volumen angebotener Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Litern oder mehr, 50 Kilogramm oder mehr oder 100 Meter oder mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (Bsp.: 12,30 € Grundpreis; 15,00 € je Liter inklusive 19% Mehrwertsteuer zuzüglich 3,50 € Versand).
Es reicht auch nicht aus, wenn der Verbraucher den Grundpreis erst nach Beginn des Bestellvorgangs, wenn er ein Produkt in den Warenkorb gelegt hat, angezeigt bekommt.Der Bundesgerichtshof hat in einem erst am 20.8.2009 bekannt gegebenen Urteil vom 26.2.2009 (Aktenzeichen: I ZR 163/06) die Hoffnung begraben, dass dies per Link auf eine Unterseite geschehen darf.
Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Händler die Ware ausschließlich im Wege einer Auktion zum Verkauf anbietet. So hat zumindest das Landgericht Hof in seiner Entscheidung vom 26.01.2007, Aktenzeichen – 24 O 12/07 – erkannt, dass § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung bei der so genannten Auktion keine Anwendung findet. Dies ergebe sich schon aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 Preisangabenverordnung, der die Anwendung der Vorschriften der Preisangabenverordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen ausschließt. Hiervon seien auch Internetauktionen betroffen. Außerdem bestimmt bei der so genannten Auktion nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es sei dem Verkäufer daher weder möglich, den Preis in Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem Schutz des Verbrauchers und zugleich dem des Wettbewerbs. Beide seien jedoch im Falle einer Internetauktion nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.