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Gewerbliche Verkäufe (B2C)

Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Wie habe ich Warenlisten und Produktangaben zu deklarieren?

Die Warenlisten sollten die einzelnen Produkte genau bezeichnen und bei Angeboten die gesetzlich geforderten Produktangaben berücksichtigen. Bei Produkten, deren Widerruf ausgeschlossen ist (§ 312 d BGB), sollte bereits hier ein Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts mit Benennung der genauen Gründe erfolgen. Ansonsten gilt folgender Grundsatz:

Jeder Mann, der sich zum Absatz von Waren oder Dienstleistungen Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Internet, Fax etc.) bedient oder mit der Darstellung von Preisen wirbt, ist verpflichtet

  • die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind („Endpreise“),
  • anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten und
  • anzugeben ob und in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Die entsprechenden Angaben müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Um zu verhindern, dass der Verbraucher selbst umständlich den Endpreis ermitteln muss, hat der Unternehmer ihm gegenüber die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sogenannte „Endpreise“). Dementsprechend würde es etwa gegen die Preisangabenverordnung verstoßen

  • die Nettopreise mit der Angabe „zzgl. Mehrwertsteuer“ anzugeben, ohne den tatsächlichen Endpreis besonders hervorzuheben
  • den Nettopreis anzugeben verbunden mit dem Hinweis, dass die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer noch hinzukomme.

Es kann dem Verbraucher eben nicht zugemutet werden, den endgültigen Preis selber mit einem zusätzlichen Rechenschritt ermitteln zu müssen. Vielmehr hat der Verbraucher den jeweiligen Endpreis auf den ersten Blick erkennen zu können. Nach der Preisangabenverordnung nicht gestattet ist es, den Preisbestandteil „Umsatzsteuer“

  • als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite oberhalb weiterführender Links wie „AGB“, „Impressum“, „Kontakt“ usw. abzubilden (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen – 5 U 72/04 -).
Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Webseite reicht eben nicht aus - sogar dann nicht, wenn auf der ganzen Webseite nur ein Produkt beworben wird. Der Verbraucher soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade davon entlastet werden, nach Hinweisen bezüglich der Mehrwertsteuer suchen zu müssen. Dementsprechend müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer jedem Einzelpreis direkt zugeordnet sein.
 
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