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Gewerbliche Verkäufe (B2C)
Für gewerbliche Händler gelten auf einem virtuellen Marktplatz sowie im e-Commerce generell besondere Regelungen. Insbesondere im B2C-Bereich sind über die Regeln des Verbrauchsgüterrechts Spezialvorschriften anzuwenden, die bestimmte im C2C- oder B2B-Bereich nicht vorhandene Regelungen beinhalten bzw. zu Gunsten des Verbrauchers gesetzliche Regelungen abändern. Auch hat der gewerblich Handelnde das Risiko, im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden. Der gewerblich Handelnde sollte sich also bevor er im e-Commerce tätig wird genauestens über die ihn betreffenden Verpflichtungen informieren. Oftmals können ansonsten die aus einem Verstoß resultierenden Folgen erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Wie habe ich die Liefer- und Versandbedingungen zu verfassen?
Die Liefer- und Versandkosten sind so genau und umfangreich wie möglich anzugeben. Das heißt, soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht erkennen kann (z.B. abhängig vom Bestellwert). Fallen gar keine Liefer- und Versandkosten an, bedarf es des Hinweises „inkl.“ Versandkosten. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV verlangt die Angabe, „ob“ zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen oder nicht. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV liegt vor, wenn auf den zunächst aufgesuchten Webseiten nur der Warenpreis ohne jeden Hinweis auf zusätzliche Versandkosten genannt wird und diese Kosten beispielsweise erst auf einer nachfolgenden Seite erwähnt werden, die der Kaufinteressent erst erreicht, wenn er virtuell einen Warenkorb gefüllt hat (OLG Köln, Urteil vom 06.08.2004, - 6 U 93/04 -). Es sollte daher ein entsprechender Link auf die Angebotsseite gesetzt werden, der dauerhaft abrufbar ist. Auch sollten aus Gründen der Rechtssicherheit die Liefer- und Versandbedingungen bei den Produktangaben einzeln zusätzlich angegeben werden.
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