Die Art der Schadensberechnung steht dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten der Schadensberechnung:
- Herausgabe des konkret entstandenen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns,
- Herausgabe des Verletzergewinns oder
- Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie.
In den meisten Fällen wird kein größerer Gewinn mit der unberechtigten Fotoverwendung erzielt. Daher wird – auch aus Vereinfachungsgründen in der Beweisführung - die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie angewandt. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages über die Verwendung des jeweiligen Fotos als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei dieser Berechnungsmethode ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob mit der Benutzung des Fotos ein Gewinn erzielt wurde oder nicht, oder ob überhaupt ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre.
Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr wird meist die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt, die für verschiedene Nutzungsarten und -zeiträume einen bestimmten Betrag als marktübliche Vergütung vorsieht.