Der Inhalt des Urheberrechts ergibt sich aus den §§ 11 ff. UrhG; dies sind schwerpunktmäßig die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Wesentlichen durch das Veröffentlichungsrecht und das Recht auf Urheberbenennung gekennzeichnet. Gerade die fehlende Urheberbenennung im Rahmen eines "Fotoklaus" kann zu einem 100%-igen Preisaufschlag im Rahmen des Schadensersatzes zu Gunsten des Urhebers auf das vereinbarte übliche Veröffentlichungshonorar niederschlagen.
Die Verwertungsrechte sind im § 15 ff. UrhG geregelt. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Befugnis, eine Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen.