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Küchenzauber Holz-Kinderküche mit viel Zubehör OVP/ Neu

ZustandNeu
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EAN-Code4020972015228
Hersteller Art. Nr.1522 (Legler)
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Über den Verkäufer
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Beschreibung

Küchenzauber mit viel Zubehör

Der Traum für alle "Puppenmuttis"!

Toller Backofen mit Plexiglasfenster aus Massivholz, bunt lackierter MDF-Platte und Hartfaserplatten hochwertig gearbeitet. Der Spüleneinsatz ist samt Wasserhahn herausnehmbar. Als Zubehör sind Teller, Kochlöffel, Pfannenheber, Becher und 5 kleine „Leckereien“ dabei! Hier bleibt kein Mund trocken, wenn das erste Mahl zubereitet wird!

Produktmaße ca.: 62cm x 61cm

+++ Alle Farben wurden speziell für Kinderspielzeug entwickelt und sind speichelfest! +++

OVP & Neu

gesetzliche Gewährleistung

Lieferung erfolgt platzsparend zerlegt, original verpakt!

Geeignet ab 3 Jahren!

Sie erhalten auf alle, von uns angebotenen Artikel die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsansprüche sind direkt an uns zu richten. Wir bearbeiten diese sofort. Die Gewährleistungzeit beträgt 24 Monate.

Wichtige Information für den Käufer (Garantie und Gewährleistung):

Was ist Gewährleistung ? Was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung ?

Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.


Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
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Hinweise zur Verord. über Rücknahme u. Entsorgung gebrauchter Batterien u. Akkumulatoren
Entsprechend der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) sind wir verpflichtet, unsere Kunden auf diese Verordnung hinzuweisen.

Endverbraucher sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet. Batterien können nach Gebrauch an den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen oder in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zurückgegeben werden. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen. Batterien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden.

Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.

Symbole: Cd = Batterie enthält Cadmium Hg = Batterie enthält Quecksilber Pl = Batterie enthält Blei

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